Satzung

Satzung
des
Jugendblasorchesters Neuenstein e.V.


Präambel

Die Jugend ist der wichtigste Bestandteil eines
Vereines – denn von ihr hängt die Zukunft und das
Fortbestehen eines Vereines ab.

Das „Jugendblasorchester Neuenstein e.V.“ macht sich zur
vordringlichen Aufgabe, eine breit angelegte Jugendarbeit zu
unterhalten und damit Kindern und Jugendlichen aus allen
gesellschaftlichen Schichten die Möglichkeit zu geben,
Musikunterricht zu erhalten.
Je nach Alter und Leistungsstand wirken die Kinder und
Jugendlichen in den vom „Jugendblasorchester Neuenstein
e.V.“ und den vom „Musikverein Stadtkapelle Neuenstein
e.V.“ unterhaltenen Musikgruppen mit.
Kooperationen mit anderen Vereinen und Organisationen, der
Schule sowie der Stadt Neuenstein sind wünschenswert und
werden angestrebt.
Eine besonders enge Verbundenheit pflegt das
Jugendblasorchester Neuenstein e.V. mit dem Musikverein
Stadtkapelle Neuenstein e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Jugendblasorchester Neuenstein e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuenstein.
  3. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V.
  4. Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen dürfen an den Musikverein Stadtkapelle Neuenstein e.V. gegeben werden.

§ 3 Zweck und Ziele

  1. Der Verein macht sich die Förderung, Pflege und Erhaltung der Blasmusik zur Aufgabe. Dieses Ziel verfolgt er durch:
    • a. regelmäßige Übungsstunden
    • b. Veranstaltung von Konzerten
    • c. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
    • d. Teilnahme an Musikfesten und Wertungsspielen, sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter, moderner als auch volkstümlicher Blasmusik
    • e. Die Unterhaltung einer Jugendarbeit und die damit verbundene Förderung und Ausbildung von Jungmusikern
  2. Der Verein soll der Zukunftssicherung, der Nachwuchsförderung und der Weiterentwicklung der musikalischen und außermusikalischen Zwecke und Ziele des Musikvereins Stadtkapelle Neuenstein e.V. dienen.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    • a. aktiven Mitgliedern
    • b. fördernden Mitgliedern
    • c. Ehrenmitgliedern
  2. Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument spielt und/oder Musikunterricht erhält oder Mitglied des Vorstandes ist.
  3. Mitglieder, die nicht aktive Mitglieder sind, sind fördernde Mitglieder.
  4. Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aufgenommen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Bei Geschäftsunfähigen kann der Aufnahmeantrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Bei Geschäftsunfähigen kann nur der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Ein Mitglied, das seinen Pflichten wiederholt nicht nachkommt, gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
  5. Die Mitgliedschaft eines beschränkt Geschäftsfähigen endet automatisch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Jahresende. Anschließend muss das volljährige Vereinsmitglied dann einen eigens unterzeichneten Aufnahmeantrag stellen.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und bei den Wahlen abzustimmen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Alle aktiven und fördernden Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand über eine Beitragsfreiheit entscheiden.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • a. die Mitgliederversammlung
    • b. der Vorstand
    • c. der geschäftsführende Vorstand
  2. Vorstand und geschäftsführender Vorstand sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt: Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen oder Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  6. Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, wird offen gewählt, es sei denn, mindestens 30 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorgeschlagene selbst wünschen geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  8. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  9. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Neuenstein (neues stadtblatt) oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • a. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
    • b. die Entlastung des Vorstandes
    • c. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese gelten solange, bis sie von einer Mitgliederversammlung wieder verändert werden
    • d. die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer
    • e. die Änderung der Satzung
    • f. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    • g. die Auflösung des Vereins
    • h. den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V.
    • i. die Verabschiedung und Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit dem Musikverein Stadtkapelle Neuenstein e.V. (Änderungen und Ergänzungen beschließt der Vorstand nach § 10)
    • j. die Bekanntgabe der Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrages
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • a. dem Vorsitzenden
    • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c. dem Kassier
    • d. dem Schriftführer
    • e. dem oder den Dirigenten
    • f. dem Öffentlichkeitsreferenten
    • g. zwei Jugendvertretern
    • h. zwei Elternvertretern
    • i. drei Beisitzern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die voll geschäftsfähig sind. Ausnahme: Die zwei Jugendvertreter können beschränkt geschäftsfähig sein, sie müssen jedoch das 15. Lebensjahr vollendet haben. Sind die Jugendvertreter beschränkt geschäftsfähig haben sie grundsätzliche nur beratende Funktion, außer die gesetzlichen Vertreter stimmen dem Vereinsamt schriftlich zu.
  4. Aufgrund der Kooperation zwischen dem Jugendblasorchester Neuenstein e.V. und dem Musikverein Stadtkapelle Neuenstein e.V. wird den beiden Vereinen das Recht eingeräumt, mit jeweils zwei Vorstandsmitgliedern an den Sitzungen des jeweils anderen Vereins beratend teilzunehmen.
  5. Wahlen
    • a. Der Gesamtvorstand nach § 10, Abs. 1 wird nach folgendem Modus gewählt:
      • In den geraden Jahren stehen folgende Vorstandsmitglieder zur
        Wahl:
        • Der Vorsitzende
        • Der Kassier
        • Der Öffentlichkeitsreferent
        • Zwei Beisitzer
        • Zwei Jugendvertreter
      • In den ungeraden Jahren stehen folgende Vorstandsmitglieder
        zur Wahl:
        • Der stellvertretende Vorsitzende
        • Der Schriftführer
        • Ein Beisitzer
        • Zwei Elternvertreter
    • b. Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Ein
      Kassenprüfer wird in den geraden Jahren gewählt, der Andere in
      den ungeraden Jahren.
    • c. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er
      muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der
      Vorstandsmitglieder verlangt.
    • d. Der Vorstand kann, bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder, dieses
      bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen)
      Mitgliederversammlung ersetzten. Das gilt auch für die
      Kassenprüfer.
  6. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch
    entsprechenden Vorstandsbeschluss, und wenn es die finanzielle Situation
    des Vereines erlaubt, eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer
    Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a
    Einkommenssteuergesetz erhalten.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
  4. Regeln für das Innenverhältnis:
    • a. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
    • b. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn diese den Verein nach außen hin vertreten.
    • c. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen;
      ihnen können allgemeine oder spezielle Aufgaben erteilt werden.
    • d. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
      • Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu
        bescheinigen.
      • Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 1.000,00 €im
        Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung
        des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
      • Alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu
        unterzeichnen.
    • e. Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen
      Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur
      Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
      Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und
      in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
      Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, unterjährige
      Kassenprüfungen vorzunehmen. Unterjährige Kassenprüfungen
      sind mit einer Frist von zwei Wochen (Fristenberechnung gemäß
      BGB) vor der Kassenprüfung beim Kassier anzumelden.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Musikverein Stadtkapelle Neuenstein e.V. (VR Nr. 116 Amtsgericht Öhringen) mit der Bestimmung es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 15.04.2007 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.02.2009
  • Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010
  • Änderung laut Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
    05.10.2018